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Allgemeine Geschäftsbedingungen und Verbraucherinformationen (AGB) für Endverbraucher — Stefan Reum Photography & Design

Ein­zel­un­ter­neh­men Inha­ber: Ste­fan Reum | Kie­ler Str. 12a | 04357 Leip­zig |
Zustän­di­ges Finanz­amt: Leip­zig USt-IdNr.: DE285239078
Die Ver­trags­spra­che ist Deutsch.

Stand: Janu­ar 2018

 I. Allgemeines

  1. Die nach­fol­gen­den AGB gel­ten für alle dem Foto­gra­fen erteil­ten Auf­trä­ge. Sie gel­ten als ver­ein­bart, wenn ihnen nicht umge­hend wider­spro­chen wird.
  2.  Ver­brau­cher im Sin­ne die­ser AGB ist jede natür­li­che Per­son, die ein Rechts­ge­schäft zu Zwe­cken abschließt, die über­wie­gend weder ihrer gewerb­li­chen noch ihrer selb­stän­di­gen beruf­li­chen Tätig­keit zuge­rech­net wer­den kön­nen. Unter­neh­mer im Sin­ne die­ser AGB ist jede natür­li­che oder juris­ti­sche Per­son oder eine rechts­fä­hi­ge Per­so­nen­ge­sell­schaft, die bei Abschluss eines Rechts­ge­schäfts in Aus­übung ihrer selbst­stän­di­gen beruf­li­chen oder gewerb­li­chen Tätig­keit han­delt.
  3. „Licht­bil­der“ im Sin­ne die­ser AGB sind alle vom Foto­gra­fen her­ge­stell­ten Pro­duk­te, gleich in wel­cher tech­ni­schen Form oder in wel­chem Medi­um sie erstellt wur­den oder vor­lie­gen. (Nega­ti­ve, Dia-Posi­ti­ve, Papier­bil­der, Still-Vide­os, digi­ta­le Bil­der, elek­tro­ni­sche Steh­bil­der in digi­ta­li­sier­ter Form, Vide­os, Dru­cke, Lein­wand, usw.)

II. Urheberrecht

  1. Dem Foto­gra­fen steht das Urhe­ber­recht an den Licht­bil­dern nach Maß­ga­be des Urhe­ber­rechts­ge­set­zes zu.
  2. Die vom Foto­gra­fen her­ge­stell­ten Licht­bil­der sind grund­sätz­lich nur für den eige­nen Gebrauch des Auf­trag­ge­bers bestimmt.
  3. Über­trägt der Foto­graf Nut­zungs­rech­te an sei­nen Wer­ken, ist – sofern nicht aus­drück­lich etwas ande­res ver­ein­bart wur­de – jeweils nur das ein­fa­che Nut­zungs­recht über­tra­gen. Eine Wei­ter­ga­be von Nut­zungs­rech­ten, ins­be­son­de­re an Drit­te, bedarf der beson­de­ren Ver­ein­ba­rung.
  4. Die Nut­zungs­rech­te gehen erst über nach voll­stän­di­ger Bezah­lung des Hono­rars an den Foto­gra­fen.
  5. Der Auf­trag­ge­ber darf die Licht­bil­der zu pri­va­ten Zwe­cken nut­zen und auch ver­viel­fäl­ti­gen.
  6. Bei der Ver­wer­tung der Licht­bil­der kann der Foto­graf, sofern nichts ande­res ver­ein­bart wur­de, ver­lan­gen, als Urhe­ber des Licht­bil­des genannt zu wer­den. Eine Ver­let­zung des Rechts auf Namens­nen­nung berech­tigt den Foto­gra­fen zum Scha­dens­er­satz.
  7. Die Namens­nen­nung: Foto: Ste­fan Reum Pho­to­gra­phy & Design ist bei jeder Ver­öf­fent­li­chung ent­we­der direkt unter dem Bild oder im Impres­sum anzu­ge­ben. Anders­lau­ten­de Ver­ein­ba­run­gen bedür­fen der Schrift­form.
  8. Die Roh­da­ten (RAW) ver­blei­ben beim Foto­gra­fen.

III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt

  1. Für die Her­stel­lung der Licht­bil­der wird ein Hono­rar als Stun­den­satz, Tages­satz oder ver­ein­bar­te Pau­scha­le zuzüg­lich der gesetz­li­chen Mehr­wert­steu­er  berech­net; evtl. Neben­kos­ten (Rei­se­kos­ten, Modell­ho­no­ra­re, Spe­sen, Requi­si­ten, Labor- und Mate­ri­al­kos­ten, Stu­dio­mie­ten etc.) sind vom Auf­trag­ge­ber zu tra­gen. Gegen­über End­ver­brau­chern weist der Foto­graf die End­prei­se inkl. Mehr­wert­steu­er aus, sofern nicht Umsatz­steu­er­freie Leis­tung nach §19 Abs.1 UStG.
  2. Fäl­li­ge Rech­nun­gen sind sofort ohne Abzug zu zah­len. Der Auf­trag­ge­ber gerät in Ver­zug, wenn er fäl­li­ge Rech­nun­gen nicht spä­tes­tens 30 (in Wor­ten: drei­ßig) Tage nach Zugang einer Rech­nung oder gleich­wer­ti­gen Zah­lungs­auf­for­de­rung begleicht. Dem Foto­gra­fen bleibt vor­be­hal­ten, den Ver­zug durch Ertei­lung einer nach Fäl­lig­keit zuge­hen­den Mah­nung zu einem frü­he­ren Zeit­punkt her­bei­zu­füh­ren.
  3. Bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung des Kauf­prei­ses blei­ben die gelie­fer­ten Licht­bil­der Eigen­tum des Foto­gra­fen.
  4. Hat der Auf­trag­ge­ber dem Foto­gra­fen kei­ne aus­drück­li­chen schrift­li­chen Wei­sun­gen hin­sicht­lich der Gestal­tung der Licht­bil­der gege­ben, so sind Rekla­ma­tio­nen  bezüg­lich der Bild­auf­fas­sung sowie der künst­le­risch-tech­ni­schen Gestal­tung aus­ge­schlos­sen. Wünscht der Auf­trag­ge­ber wäh­rend oder nach der Auf­nah­me­pro­duk­ti­on Ände­run­gen, so hat er die Mehr­kos­ten zu tra­gen. Der Foto­graf behält den Ver­gü­tungs-Anspruch für bereits begon­ne­ne Arbei­ten.

IV. Haftung

  1. Für die Ver­let­zung von Pflich­ten, die nicht in unmit­tel­ba­rem Zusam­men­hang mit wesent­li­chen Ver­trags­pflich­ten ste­hen, haf­tet der Foto­graf für sich und sei­ne Erfül­lungs­ge­hil­fen nur bei Vor­satz und gro­ber Fahr­läs­sig­keit. Er haf­tet fer­ner für Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit sowie aus der Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten, die er oder sei­ne Erfül­lungs­ge­hil­fen durch schuld­haf­te Pflicht­ver­let­zun­gen her­bei­ge­führt haben. Für Schä­den an Auf­nah­me­ob­jek­ten, Vor­la­gen, Fil­men, Dis­plays, Lay­outs, Nega­ti­ven oder Daten haf­tet der Foto­graf – wenn nichts ande­res ver­ein­bart wur­de – nur bei Vor­satz und gro­ber Fahr­läs­sig­keit.
  2. Der Foto­graf ver­wahrt die Nega­ti­ve bzw. digi­ta­le Roh­da­ten (RAW) sorg­fäl­tig. Er ist berech­tigt, aber nicht ver­pflich­tet, von ihm auf­be­wahr­te Nega­ti­ve (auch digi­ta­le) nach drei Jah­ren seit Been­di­gung des Auf­trags zu ver­nich­ten.
  3. Der Foto­graf haf­tet für Licht­be­stän­dig­keit und Dau­er­haf­tig­keit der Licht­bil­der nur im Rah­men der Garan­tie­leis­tun­gen der Her­stel­ler des Foto­ma­te­ri­als.
  4. Die Zusen­dung und Rück­sen­dung von Fil­men, Bil­dern und Vor­la­gen erfolgt auf Kos­ten und Gefahr des Auf­trag­ge­bers. Der Auf­trag­ge­ber kann bestim­men, wie und durch wen die Rück­sen­dung erfolgt.

V. Nebenpflichten

  1. Der Auf­trag­ge­ber ver­si­chert, dass er an allen dem Foto­gra­fen über­ge­be­nen Vor­la­gen das Ver­viel­fäl­ti­gungs- und Ver­brei­tungs­recht sowie bei Per­so­nen­bild­nis­sen die Ein­wil­li­gung der abge­bil­de­ten Per­so­nen zur Ver­öf­fent­li­chung, Ver­viel­fäl­ti­gung und Ver­brei­tung besitzt. Ersatz­an­sprü­che Drit­ter, die auf der Ver­let­zung die­ser Pflicht beru­hen, trägt der Auf­trag­ge­ber.
  2. Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich, die Auf­nah­me­ob­jek­te recht­zei­tig zur Ver­fü­gung zu stel­len und unver­züg­lich nach der Auf­nah­me wie­der abzu­ho­len. Holt der Auf­trag­ge­ber nach Auf­for­de­rung die Auf­nah­me­ob­jek­te nicht spä­tes­tens nach zwei Werk­ta­gen ab, ist der Foto­graf berech­tigt, gege­be­nen­falls Lager­kos­ten zu berech­nen oder bei Blo­ckie­rung sei­ner Stu­dio­räu­me die Gegen­stän­de auf Kos­ten des Auf­trag­ge­bers aus­zu­la­gern. Trans­port- und Lager­kos­ten gehen zu Las­ten des Auf­trag­ge­bers.

VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar

  1. Über­lässt der Foto­graf dem Auf­trag­ge­ber meh­re­re Licht­bil­der zur Aus­wahl, hat der Auf­trag­ge­ber die nicht aus­ge­wähl­ten Licht­bil­der inner­halb einer Woche nach Zugang – wenn kei­ne län­ge­re Zeit ver­ein­bart wur­de – auf eige­ne Kos­ten und Gefahr zurück­sen­den. Für ver­lo­re­ne oder beschä­dig­te Licht­bil­der kann der Foto­graf, sofern er den Ver­lust oder die Beschä­di­gung nicht zu ver­tre­ten hat, Bezah­lung ver­lan­gen.
  2. Über­lässt der Foto­graf dem Auf­trag­ge­ber Bil­der aus sei­nem Archiv, so hat der Auf­trag­ge­ber die nicht aus­ge­wähl­ten Bil­der inner­halb eines Monats nach Zugang beim Auf­trag­ge­ber, die aus­ge­wähl­ten inner­halb eines Monats nach Ver­wen­dung zurück­zu­schi­cken. Kommt der Auf­trag­ge­ber mit der Rück­sen­dung in Ver­zug, kann der Foto­graf eine Blo­ckie­rungs­ge­bühr von 1 (in Wor­ten: einem) Euro pro Tag und Bild ver­lan­gen, sofern nicht der Auf­trag­ge­ber nach­weist, dass ein Scha­den nicht ent­stan­den  oder nied­ri­ger ist als die Scha­dens­pau­scha­le. Bei Ver­lust oder Beschä­di­gung, die eine wei­te­re Ver­wen­dung der Bil­der aus­schließt, kann der Foto­graf Scha­den­er­satz ver­lan­gen. Der Scha­den­er­satz beträgt min­des­tens 1000 (in Wor­ten: ein­tau­send) Euro für jedes Ori­gi­nal und 200 (in Wor­ten: zwei­hun­dert) Euro für jedes Dupli­kat, sofern nicht der Auf­trag­ge­ber nach­weist, dass ein Scha­den nicht ent­stan­den oder nied­ri­ger ist als die Scha­dens­pau­scha­le. Die Gel­tend­ma­chung eines höhe­ren Scha­dens bleibt dem Foto­gra­fen vor­be­hal­ten.
  3. Wird die für die Durch­füh­rung des Auf­tra­ges vor­ge­se­he­ne Zeit aus Grün­den, die der Foto­graf nicht zu ver­tre­ten hat, wesent­lich über­schrit­ten, so erhöht sich das Hono­rar des Foto­gra­fen, sofern ein Pau­schal­preis ver­ein­bart war, ent­spre­chend. Ist ein Zeit­ho­no­rar ver­ein­bart, erhält der Foto­graf auch für die War­te­zeit den ver­ein­bar­ten Stun­den- oder Tages­satz, sofern nicht der Auf­trag­ge­ber nach­weist, dass dem Foto­gra­fen kein Scha­den ent­stan­den ist. Bei Vor­satz oder Fahr­läs­sig­keit des Auf­trag­ge­bers kann der Foto­graf auch Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gel­tend machen.
  4. Lie­fer­ter­mi­ne für Licht­bil­der sind nur dann ver­bind­lich, wenn sie aus­drück­lich vom Foto­gra­fen bestä­tigt wor­den sind. Der Foto­graf haf­tet für Frist­über­schrei­tung nur bei Vor­satz und gro­ber Fahr­läs­sig­keit.

VII. Datenschutz

Zum Geschäfts­ver­kehr erfor­der­li­che per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten des Auf­trag­ge­bers kön­nen gespei­chert wer­den. Der Foto­graf ver­pflich­tet sich, alle ihm im Rah­men des Auf­tra­ges bekannt gewor­de­nen Infor­ma­tio­nen ver­trau­lich zu behan­deln. Es gilt unse­re Daten­schutz­er­klä­rung.

VIII.   Digitale Fotografie

  1. Die Digi­ta­li­sie­rung, Spei­che­rung und Ver­viel­fäl­ti­gung der Licht­bil­der des Foto­gra­fen auf Daten­trä­gern aller Art bedarf, sofern nicht im Ange­bot beschrie­ben, der vor­he­ri­gen schrift­li­chen Zustim­mung des Foto­gra­fen.
  2. Die Über­tra­gung von Nut­zungs­rech­ten beinhal­tet, sofern nicht im Ange­bot beschrie­ben, nicht das Recht zur Spei­che­rung und Ver­viel­fäl­ti­gung, wenn die­ses Recht nicht aus­drück­lich über­tra­gen wur­de.

IX. Bildbearbeitung

  1. Die Bear­bei­tung von Licht­bil­dern des Foto­gra­fen und ihre Ver­viel­fäl­ti­gung und Ver­brei­tung, ana­log oder digi­tal, bedarf der vor­he­ri­gen Zustim­mung des Foto­gra­fen. Ent­steht durch Foto-Com­po­sing, Mon­ta­ge oder sons­ti­ge elek­tro­ni­sche Mani­pu­la­ti­on ein neu­es Werk, ist die­ses mit [M] zu kenn­zeich­nen. Die Urhe­ber der ver­wen­de­ten Wer­ke und der Urhe­ber des neu­en Wer­kes sind Mit­ur­he­ber im Sin­ne des §8UrhG.
  2. Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, Licht­bil­der des Foto­gra­fen digi­tal so zu spei­chern und zu kopie­ren, dass der Name des Foto­gra­fen mit den Bild­da­ten elek­tro­nisch ver­knüpft wird.
  3. Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, die­se elek­tro­ni­sche Ver­knüp­fung so vor­zu­neh­men, dass sie bei jeder Art von Daten­über­tra­gung, bei jeder Wie­der­ga­be auf Bild­schir­men, bei allen Arten von Pro­jek­tio­nen, ins­be­son­de­re bei jeder öffent­li­chen Wie­der­ga­be, erhal­ten bleibt und der Foto­graf als Urhe­ber der Bil­der klar und ein­deu­tig iden­ti­fi­zier­bar ist.
  4. Der Auf­trag­ge­ber ver­si­chert, dass er dazu berech­tigt ist, den Foto­gra­fen mit der elek­tro­ni­schen Bear­bei­tung frem­der Licht­bil­der zu beauf­tra­gen, wenn er einen sol­chen Auf­trag erteilt. Er stellt den Foto­gra­fen von allen Ansprü­chen Drit­ter frei, die auf der Ver­let­zung die­ser Pflicht beru­hen.

X. Nutzung und Verbreitung

  1. Die Ver­brei­tung von Licht­bil­dern des Foto­gra­fen im Inter­net und in Intra­nets, in Online-Daten­ban­ken, in elek­tro­ni­schen Archi­ven, die nicht nur für den inter­nen Gebrauch des Auf­trag­ge­bers bestimmt sind, auf Dis­ket­te, CD-ROM oder ähn­li­chen Daten­trä­gern ist nur auf­grund einer beson­de­ren Ver­ein­ba­rung zwi­schen dem Foto­gra­fen und dem Auf­trag­ge­ber gestat­tet.
  2. Die Wei­ter­ga­be digi­ta­li­sier­ter Licht­bil­der im Inter­net und in Intra­nets und auf Daten­trä­gern und Gerä­ten, die zur öffent­li­chen Wie­der­ga­be auf Bild­schir­men oder zur Her­stel­lung von Soft- und Hard­co­pies geeig­net sind, bedarf der vor­he­ri­gen schrift­li­chen Zustim­mung des Foto­gra­fen.
  3. Die Ver­viel­fäl­ti­gung und Ver­brei­tung von Bear­bei­tun­gen, die der Foto­graf auf elek­tro­ni­schem Wege her­ge­stellt hat, bedür­fen der vor­he­ri­gen schrift­li­chen Zustim­mung des Foto­gra­fen.
  4. Der Foto­graf ist nicht ver­pflich­tet, Daten­trä­ger, Datei­en und Daten an den Auf­trag­ge­ber her­aus­zu­ge­ben, wenn dies nicht aus­drück­lich schrift­lich ver­ein­bart wur­de.
  5. Hat der Foto­graf dem Auf­trag­ge­ber Daten­trä­ger, Datei­en und Daten zur Ver­fü­gung gestellt, dür­fen die­se nur mit vor­he­ri­ger Ein­wil­li­gung des Foto­gra­fen ver­än­dert wer­den.
  6. Gefahr und Kos­ten des Trans­ports von Daten­trä­gern, Datei­en und Daten online und off­line lie­gen beim Auf­trag­ge­ber; die Art und Wei­se der Über­mitt­lung kann der Auf­trag­neh­mer bestim­men.

XI. Widerrufsrecht:

    1. Sie kön­nen Ihre Ver­trags­er­klä­rung inner­halb von zwei Wochen ohne Anga­be von Grün­den in Text­form (z. B. Brief, E‑Mail) wider­ru­fen. Der Wider­ruf muss aus­drück­lich erfol­gen; die blo­ße Rück­sen­dung erhal­te­ner Ware reicht nicht aus. Die Frist beginnt nach Erhalt die­ser Beleh­rung in Text­form, jedoch nicht vor Ein­gang der Ware (bei wie­der­keh­ren­der Lie­fe­rung gleich­ar­ti­ger Waren nicht vor Ein­gang der ers­ten Teil­lie­fe­rung) beim Emp­fän­ger und auch nicht vor Erfül­lung der Infor­ma­ti­ons­pflich­ten gemäß Arti­kel 246 a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 oder Arti­kel 246 b § 2 Satz 1 EGBGB. Zur Wah­rung der Wider­rufs­frist genügt die recht­zei­ti­ge Absen­dung des Wider­rufs.
    2.  Der Wider­ruf ist zu rich­ten an:
      Ste­fan Reum Pho­to­gra­phy & Design
      Kie­ler Str. 12a
      04357 Leip­zig
      Email: info@stefanreum.photography

Wider­rufs­fol­gen:

Im Fal­le eines wirk­sa­men Wider­rufs sind die bei­der­seits emp­fan­ge­nen Leis­tun­gen zurück zu gewäh­ren und ggf. gezo­ge­ne Nut­zun­gen her­aus­zu­ge­ben. Kön­nen Sie uns die emp­fan­ge­ne Leis­tung ganz oder teil­wei­se nicht oder nur in ver­schlech­ter­tem Zustand zurück­ge­wäh­ren, müs­sen Sie inso­weit Wer­ter­satz leis­ten.
Bei der Über­las­sung von Waren gilt das nicht, wenn die Ver­schlech­te­rung der Ware aus­schließ­lich auf deren Prü­fung – wie sie Ihnen etwa im Laden­ge­schäft mög­lich gewe­sen wäre – zurück­zu­füh­ren ist. Im Übri­gen kön­nen Sie die Pflicht zum Wer­ter­satz für eine durch die bestim­mungs­ge­mä­ße Inge­brauch­nah­me der Sache ent­stan­de­ne Ver­schlech­te­rung ver­mei­den, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigen­tü­mer in Gebrauch neh­men und alles unter­las­sen, was deren Wert beein­träch­tigt.
Die erhal­te­ne Ware ist auf unse­re Gefahr zurück­zu­sen­den, jedoch haben Sie die Kos­ten der Rück­sen­dung zu tra­gen, sofern die gelie­fer­te Ware der bestell­ten ent­spricht. Ver­pflich­tun­gen zur Erstat­tung von Zah­lun­gen müs­sen inner­halb von 30 Tagen erfüllt wer­den. Die Frist beginnt für Sie mit der Absen­dung der Wider­rufs­er­klä­rung, für uns mit deren Emp­fang.

Wich­ti­ge Hin­wei­se:
Soweit der Ver­trag auf die Erbrin­gung von Dienst­leis­tun­gen gerich­tet ist, gel­ten fol­gen­de Beson­der­hei­ten:
Soweit wir mit der Erbrin­gung der Dienst­leis­tung auf Ihren aus­drück­li­chen Wunsch vor Ablauf der Wider­rufs­frist begin­nen, erlischt Ihr Wider­rufs­recht, wenn die Leis­tung voll­stän­dig erbracht ist. Für bis zum Wider­ruf erbrach­te Teil­leis­tun­gen haben wir einen Anspruch auf deren Ver­gü­tung. Mit der Annah­me die­ser AGB erklä­ren Sie Ihre Kennt­nis von dem Ver­lust Ihres Wider­rufs­rechts unter den genann­ten Vor­aus­set­zun­gen.
Soweit der Ver­trag auf Lie­fe­rung von digi­ta­len Inhal­ten, die sich nicht auf einem kör­per­li­chen Daten­trä­ger befin­den, gerich­tet ist, erlischt Ihr Wider­rufs­recht, wenn Sie mit der Erfül­lung des Ver­tra­ges vor Ablauf der Wider­rufs­frist aus­drück­lich ein­ver­stan­den sind. Mit der Annah­me die­ser AGB erklä­ren Sie Ihre Kennt­nis von dem Ver­lust Ihres Wider­rufs­rechts unter die­ser Vor­aus­set­zung.
Das Wider­rufs­recht besteht nicht, wenn Sie in Aus­übung Ihrer gewerb­li­chen oder selb­stän­di­gen beruf­li­chen Tätig­keit gehan­delt haben.
Das Wider­rufs­recht besteht nicht, wenn Inhalt des Ver­tra­ges die Lie­fe­rung von Waren ist, die nach Ihrer Spe­zi­fi­ka­ti­on ange­fer­tigt wer­den und die ein­deu­tig auf Ihre per­sön­li­chen Bedürf­nis­se zuge­schnit­ten sind.

XII. Schlussbestimmungen

Erfül­lungs­ort für alle Ver­pflich­tun­gen aus dem Ver­trags­ver­hält­nis ist der Sitz des Foto­gra­fen, wenn der Ver­trags­part­ner nicht Ver­brau­cher ist. Sind bei­de Ver­trags­par­tei­en Kauf­leu­te, juris­ti­sche Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts oder ein öffent­lich recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen, so ist der Geschäfts­sitz des Foto­gra­fen als Gerichts­stand ver­ein­bart.